Bedingungen der Firma MDW Weisheit GmbH für Verkauf und Lieferungen
Lieferungen und Verkäufe erfolgen ausschließlich zu den nachstehend aufgeführten Verkaufsbedingungen, die alleiniger Bestandteil unserer Lieferverträge sind.
Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer sind für uns unverbindlich auch dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Durch Annahme unserer Auftragsbestätigung werden unsere Verkaufsbedingungen akzeptiert
- Unsere Angebote sind steht freibleibend und unverbindlich.
- Die von uns angegebenen Lieferfristen oder –termine halten wir nach Möglichkeit ein. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind die von uns angegebenen Lieferfristen und –termine gegenüber Kaufleuten unverbindlich. Soweit hiervon abweichend ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat und der Käufer bei Nichteinhaltung schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Beruht allerdings der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers, so ist für Kaufleute der Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. - Sämtliche Lieferungen erfolgen stets auf Gefahr des Käufers. Die Lieferung gilt als erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß dem Transporteur übergeben worden ist. Soweit nichts anderes vereinbart, trägt der Käufer die Versandkosten, wobei uns die Wahl der Versandart überlassen bleibt.
Höhere Gewalt, z.B. Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder bei Lieferanten, Rohstoff- oder Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik oder Aussperrung und andere Störungen, die zu beseitigen nicht in unserer Macht liegen, befreit uns für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht.
Sie geben uns darüber hinaus das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. - Unsere Preise verstehen sin in EURO ab Schnellbach ausschließlich Verpackung, es sei denn, dass anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden. Im Allgemeinen sind unsere Preise als Festpreise zu verstehen. Wir behalten uns jedoch das Recht der Preisänderung oder –angleichung vor, falls sich Lohn- oder Materialkosten im Vertragszeitraum ändern.
- Ordnungsgemäß gelieferte Waren können weder zurück genommen noch umgetauscht werden. Wir sind nicht verpflichtet, Waren, die uns ohne vorheriges Einverständnis zurück geschickt werden, zu vergüten, zurückzusenden oder für ihre Aufbewahrung zu sorgen.
- Sofern für die Fertigung Sonderwerkzeuge erforderlich sind, können anteilig Werkzeugkosten berechnet werden. Diese stellen einen Teil der für Entwürfe, Erprobungen, Instandhaltung etc. aufgewendeten Kosten dar. Die Werkzeuge bleiben entschädigungslos unser Eigentum. Der Besteller erwirbt auch durch Bezahlung der anteiligen Kosten kein Anrecht auf diese Werkzeuge.
- Für etwaige Verletzung uns nicht bekannter Schutzrechte Dritter haftet ausschließlich der Besteller.
- Bestellungen auf Abruf sind innerhalb der vereinbarten Frist, im Regelfall 12 Monate, abzunehmen. Die Gesamtbestellmenge wird in einer Serie komplett gefertigt und vom Lager geliefert. Jede anderslautende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Spätestens nach Ablauf der vereinbarten Frist wird die Ware in Rechnung gestellt.
- Die exakte Einhaltung der bestellten Stückzahl ist nicht immer möglich. Wir behalten uns daher das Recht auf Mehr- oder Minderlieferungen vor. Die Mengentoleranz beträgt bei Normalteilen ± 10%, bei Sonderteilen (nach Zeichnung oder Muster) ± 20%.
- Sofern keine anderslautende Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind unsere Rechnungen zahlbar nach 30 Tagen netto oder nach 10 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden ohne Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Wechsel oder Schecks werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen.
Wechsel darüberhinaus nur nach vorheriger Vereinbarung, sowie vorbehaltlich der Möglichkeit der Diskontierung. Eine Zahlung ist dann bewirkt, wenn wir über den Betrag unwiderruflich verfügen können. Zahlungen werden zunächst auf Kosten und Zinsen, dann auf die offenen Rechnungen in der Reihenfolge ihres Datums verrechnet. Der Skontoabzug ist nur zulässig, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. - Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm nicht gestattet. Eingriffe Dritter in unsere Eigentumsrechte sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser trotz Abmahnungen seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Der Käufer tritt bereits jetzt mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Förderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.
Er bleibt bis auf Widerruf zu Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers die Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit an den Käufer zurückübertragen. - Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Warenerhalt, schriftlich mitzuteilen. Mängel der Ware müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Ware, schriftlich gerügt werden.
Im Fall begründeter Beanstandungen sind wir lediglich zur Ersatzlieferung oder kostenfreien Nachbesserung verpflichtet. Fehlmengen werden möglichst nachgeliefert. Führt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, so kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlange.
Schadenersatzansprüche des Käufers, die gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder Verwendung unserer Ware entstehen können, sind –außer bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften- ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Für die technische Ausführung der gelieferten Ware gelten die nachstehenden Bestimmungen.
Die technische Ausführung der gelieferten Ware ist handelsüblich. Die vorgeschriebenen Maße werden soweit eingehalten, wie es der durch die Fabrikation gebotene Spielraum zuläßt unter Berücksichtigung der in der Branche üblichen Toleranzen. Besondere Vereinbarungen, auch wenn diese in der Zeichnung vermerkt sind, müssen ausdrücklich in der Bestellung vermerkt sein. Die im Folgenden spezifizierten technischen Lieferbedingungen beziehen sich vornehmlich auf Artikel der Drehereibranche und sind sinngemäß auf andere artikelgruppen bzw. Branchen zu übertragen.
- Allgemeintoleranzen für Längen-, Durchmesser- und Winkelmaße werden grundsätzlich nach DIN 7168, mittel, Teil 1, Ausgabe Mai 1981, definiert.
- Mittigkeits- und Lageabweichung für genormte und nichtgenormte Drehteile nach DIN 267, Blatt 2 vom April 1979 bzw. neueste Ausgabe und Beiblatt 1 zu DIN 7168 vom Oktober 1979. Die Form- und Lageabweichung dürfen die jeweiligen Toleranzgrenzen des Nennmaßbereiches ausnutzen. Für Innen- und Außendurchmesser gelten die Hüllbedingungen (zu prüfen mit Gut- / Ausschußlehrdorn bzw. Gut- / Ausschußhohllehrdorn).
- Oberflächenqualität für Einstiche, Abstiche, Innen- und Außensechskant oder andere Schlüsselflächen ist für: Dies sind die Werte aus der Reihe 2 von DIN-ISO-1302 und DIN-ISO-3141. Die Toleranz für die Oberflächengüte ist der jeweilige Bereich von Reihe 1 bis Reihe 2 inklsiv. Die Meßstrecke zur Ermittlung der Oberflächenbeschaffenheit ist 1,5; 4,8 und 15 mm; sie ist geeignet zu wählen. Referenzgerät ist der Hommeltester T 1000 und jedes andere geeignete Gerät mit Druck und Auswertefähigkeit.
- Drehbutzen dürfen vorhanden sein, wenn in der Zeichnung und Bestellung der ausdrückliche Hinweis „butzenfrei“ oder „plan“ fehlt. Toleranz nach DIN 6785 vom Mai 1982.
- Fehlt der ausdrückliche Hinweis in Zeichnung und Bestellung „scharfkantig“, so können alle Kanten nach Wahl des Herstellers scharfkantig belassen oder gebrochen werden. Toleranz nach DIN 6784 vom Februar 1982.
- Fehlt der ausdrückliche Hinweis „gratfrei“ oder „alle Kanten gebrochen“, so darf Gratbildung zur Überschreitung der Gesamttoleranz führen, wenn die Einzeltoleranz eingehalten ist.
- Materialfehler können nach DIN 267, Teil 20 vom Oktober 1984 beanstandet werden.
- Fehlt ein ausdrücklicher Hinweis in Zeichnung und Bestellung zur gewünschten Gewindetoleranz, so dürfen metrische Bolzengewinde nach DIN 13, Klasse 6-g, metrische Muttergewinde nach DIN 13, Klasse 6-H, Rohrgewinde nach DIN 259 und Abarten dieser Gewinde (z.B. konische Gewinde) nach entsprechender Norm gefertigt werden.
- Zur Prüfung der Gewinde kann jedes geeignete Meßmittel verwendet werden; insbesondere Gewindelehrringe, -lehrdorne, Flankenmikrometer, Steigungslehren und Projektoren. Für die Lehrenhaltigkeit der Gewinde gilt DIN 13, Teil 18 vom Juni 1976 (Längen, Tiefen, Ausschußwege).
- Für Gewindeausläufe, -hinterstechungen und –rillen metrischer Gewinde gilt DIN 76 Regelfall. Metrische Gewindeenden nach DIN 78 Regelfall. Gewindeausfälle und Freistiche für Trapez-, Sägen- und Rundgewinde nach DIN 76, Teil 3, Januar 1977 Regelfall bei Rohrgewinde gilt entsprechend DIN 76, Teil 2, 12/84, Regelfall.
- Die alte Bezeichnung für Rohrgewinde „R“ ist in der neuen Bezeichnung „G“ gleichgestellt, da identisch.
- Die Nichteinhaltung der Gewindegrenzmaße führt nicht in jedem Fall zu Ausschuß der Teile; vgl. hierzu ausdrücklich DIN 267, Teil 15, 01/84, zu Abschnitt 3.
- Wenn lehrenhaltige Gewinde durch Transportschäden, Schlagstellen oder Deformierungen schwergängig werden, handelt es sich nicht um Ausschuß.
- Für Rändel gilt DIN 82. Fehlt der ausdrückliche Hinweis in Zeichnung und Bestellung auf die Rändelteilung, so kann nach Herstellerwahl gefertigt werden. Die alte Bezeichnung „Kordel“ ist der neuen Bezeichnung „RGE“ – die alte Bezeichnung „Negativ-Kordel“ der neuen Bezeichnung „RGV“ gleichgestellt. Alle Prüfmethoden sind der Firma MDW überlassen.
Der Abnehmer kann ihm geeignet erscheinende Prüfmethoden anwenden, um seiner Pflicht zur Abnahmeprüfung gerecht zu werden. Vom Abnehmer benutzte Meßmittel dürfen kein Teil aussondern, dessen Istwerte den verlangten Angaben entsprechen. Dabei sind die Ausführungen zur technischen Ausführung lt. O.g. Nr. 12/1-14 ergänzend zu beachten.
Reklamationen sind innerhalb von max. 8 Tagen nach Wareneingang auszusprechen. Bei Nichtverwertbarkeit der Ware erwarten wir eine sofortige fernmündliche oder fernschriftliche Rückmeldung. Die Reklamation ist anschließend schriftlich unter Beifügung des Prüfloses (im Regelfall 50 Stck) einzureichen. Nicht ersetzbare Teile können ausschließlich nach erfolgter Rückgabe vergütet werden.
Der Besteller muß die Gelegenheit der Gegenprüfung durch die Firma MDW einräumen. Beanstandungen dürfen nur erhoben werden, wenn festgestellte Abweichungen von vorgegebenen Werten die Funktion oder Verwendung des Teiles beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Beanstandungen dann nicht erhoben werden, wenn die Funktion des gelieferten Teiles oder seine Verwendung nicht beeinträchtigt wird, obwohl keine Lehrenhaltigkeit bzw. Maßeinhaltung gegeben ist (DIN 267, Teil 15, 1984.
An bereits verarbeiteter Ware ist eine Mängelrüge grundsätzlich ausgeschlossen. Bei begründeten Beanstandungen behalten wir uns das Rechte vor, die Warenachzuarbeiten oder kostenlosen Ersatz zu liefern oder eine Gutschrift zur erteilen.
Weitergehende Ansprüche –insbesondere auch solche von Dritten- sind ausgeschlossen. Zu Recht beanstandete Ware ist im Zustand der Anlieferung, nach vorheriger Vereinbarung, auf unsere Kosten zurückzusenden.
Da die Firme MDW Weisheit GmbH nicht alle Erzeugnisse vollkommen selbst erstellt, ist eine Produkthaftung nicht möglich. Erfüllungsort für beide Parteien ist Schnellbach.
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus der gesamten Geschäftsverbindung gelten für beide Parteien das Amtsgericht Schmalkalden und das Landgericht Meiningen nach unserer Wahl als Gerichtsstand vereinbart soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderen vorsehen.
Für die beidseitigen Vertragsbeziehungen gilt unter Ausschluss jedes anderen Rechts, nur deutsches Recht.
- ohne Unterschrift gültig -